Satzung der LAG Zirkus Niedersachsen und Bremen
Satzung
Paragraph 1 Name
Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Zirkus, Kinder- und Jugendzirkusgruppen in Niedersachsen. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
Der Zusatz e.V. erfolgt nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendzirkusarbeit als Bestandteil der kulturellen Kinder- und Jugendbildung.
Ziel ist die Zusammenarbeit von schulischen und außerschulischen niedersächsischen Kinder- und Jugendzirkusgruppen, und die Unterstützung der einzelnen Gruppen vor Ort.
Dies geschieht u.a. durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Veranstaltungen und Projekte z.B.
- gemeinsame Veranstaltungen niedersächsischer Kinder- und Jugendzirkusgruppen
- Kinderzirkus-Festivals in Niedersachsen
- Europäische Jugendbegegnungen zum Thema Zirkus
- Internationale Kontakte, sowie Austauschprogramme
Fortbildung
- Weiterbildungsangebote für LeiterInnen von Kinder- und
Jugendzirkusgruppen
- Fachtagungen zum Zwecke von Theoriebildung und Praxisreflexion der Zirkuspädagogik
- Workshops für Kinder und Jugendliche
Beratung
- z.B. Beratung bei Neugründungen von Kinder- und Jugendzirkusgruppen
Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden
- z.B. der Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Nds. e.V., um dem Kinder- und Jugendzirkus eine adäquate Stellung im Bereich der Kinder- und Jugendkultur von Niedersachsen zu geben
- Verbände der Sportkultur
Öffentlichkeitsarbeit
- Information der Mitglieder
- Dokumentation von Projekten
- jugend- und kulturpolitische Interessenvertretung
Weiterer Zweck des Vereins ist es, über die kulturelle Betreuung hinaus allgemeine kinder- und jugendfördernde Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) durchzuführen und damit jugendfördernd im Sinne dieses Gesetzes zu wirken.
Paragraph 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie sonstige Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraph 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können werden:
-juristische Personen
-Einzelpersonen, sofern sie LeiterInnen von Kinder- und Jugendzirkusgruppen sind.
Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Institutionen werden, mit denen eine Zusammenarbeit gewünscht ist.
Über die Aufnahme und den Status entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Paragraph 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluß oder Auflösung der Mitgliedorganisation.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Vorraussetzungen der Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Paragraph 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
Paragraph 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht bereits als Vertreter einer Mitgliedsorganisation stimmberechtigt sind.
Außerordentliche Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen.
Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluß eines Mitgliedes bedürfen der fristgerechten Einladung und der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Paragraph 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
-Entlastung des Vorstands
-Wahl des Kassenprüfers
-Wahl des Vorstands
-Beratung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
-Beratung und Beschluß des Haushaltsplanes
-Beschluß einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
-Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
-Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
-Beschlußfassung über sonstige Anträge
-Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Paragraph 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/meisterin
mindestens zwei Beisitzern
Die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein im Sinne des Paragraphen 26 BGB.
Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen oder Institutionen übertragen.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied benennen.
Paragraph 10 Protokolle
Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
Paragraph 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung und bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins, wird das Vermögen der Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Nds.e.V. zur Verfügung gestellt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.