1. Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Zirkus, Kinder- und Jugendzirkusgruppen in Niedersachsen und Bremen e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendzirkusarbeit als Bestandteil der kulturellen Kinder- und Jugendbildung. Ziel ist die Zusammenarbeit von schulischen und außerschulischen niedersächsischen Kinder- und Jugendzirkusgruppen, und die Unterstützung der einzelnen Gruppen vor Ort. Dies geschieht u.a. durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

 

Veranstaltungen und Projekte z.B.

 

- gemeinsame Veranstaltungen von Kinder- und Jugendzirkusgruppen

 

- Kinderzirkus-Festivals

 

- Europäische Jugendbegegnungen zum Thema Zirkus

 

- Internationale Kontakte, sowie Austauschprogramme

 

Fortbildung

 

- Weiterbildungsangebote für Leiter_innen von Kinder- und Jugendzirkusgruppen

 

- Fachtagungen zum Zwecke von Theoriebildung und Praxisreflexion der Zirkuspädagogik

 

- Workshops für Kinder und Jugendliche

 

Beratung

 

- z.B. Beratung bei Neugründungen von Kinder- und Jugendzirkusgruppen

 

Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden

 

- z.B. der Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Nds. e.V., um dem Kinder- und Jugendzirkus eine adäquate Stellung im Bereich der Kinder- und Jugendkultur zu geben

 

- Verbände der Sportkultur

 

Öffentlichkeitsarbeit

 

- Information der Mitglieder

 

- Dokumentation von Projekten

 

- jugend- und kulturpolitische Interessenvertretung

 

2. Weiterer Zweck des Vereins ist es, über die kulturelle Betreuung hinaus allgemeine kinder- und jugendfördernde Maßnahmen  im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) durchzuführen und damit jugendfördernd im Sinne dieses Gesetzes zu wirken.

 

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie sonstige Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

1. Ordentliche Mitglieder können werden:

 

- juristische Personen

 

- Einzelpersonen, sofern sie Leiter_innen von Kinder- und Jugendzirkusgruppen sind.

 

2. Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

1. Steht ein Mitglied in einem festen Beschäftigungsverhältnis zum Verein, so ruht während der Zeit des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses die Mitgliedschaft.

 

2. Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Vereinigungen, Organisationen, Institutionen oder anderweitige juristische Personen werden mit denen eine Zusammenarbeit gewünscht ist.

 

3. Über die Aufnahme und den Status entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

3. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

 

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliedsorganisation.

 

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und muss bis vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

 

3. Die Einladung ist auch dann gültig, wenn sie per E-Mail erfolgt.

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

5. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht bereits als Vertreter_in einer Mitgliedsorganisation stimmberechtigt sind.

 

6. Außerordentliche Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

 

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen.

 

8. Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der fristgerechten Einladung und der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zuzuleiten ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung kann dem Protokoll widersprochen werden, ansonsten gilt es als genehmigt.

 

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

 

- Entlastung des Vorstands

 

- Wahl des Kassenprüfers

 

- Wahl des Vorstands

 

- Beratung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm

 

- Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes

 

- Beschluss einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

 

- Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

- Satzungsänderungen

 

- Beschlussfassung über sonstige Anträge

 

- Entscheidung über die Auflösung des Vereins

 

1. Der Vorstand besteht aus: Drei Vorsitzenden, von denen einer die Kasse zu führen hat und mindestens zwei Beisitzern

 

2. Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des Paragraphen 26 BGB als geschäftsführender Vorstand.

 

3. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist die gemeinsame Zeichnung durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.

 

5. Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen oder Institutionen übertragen.

 

6. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied benennen.

 

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

 

9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n oder mehrere Geschäftsführer_in(nen) als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB zu bestellen und abzuberufen. Der/die Geschäftsführer_in darf Geschäfte bis zu einer Summe, die vertraglich geregelt wird, ohne besondere Zustimmung des Vorstandes tätigen. Der Vorstand ist in der Lage den/die Geschäftsführer_in von den Beschränkungen des §181 BGB, per Bevollmächtigung, zu befreien.

 

10. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von §9 Satz 3 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Regelung des § 3 Satz 2 der Satzung besteht unverändert zusätzlich fort.

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung, bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Nds.e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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